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Meldepflichtige Vorhaben § 21

z.B.: Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, kleinere bauliche Anlagen, Skulpturen, Wasserbecken bis 100m³, Gerätehütten im Bauland, etc. 

 

Gem. BauG §21 Abs 3 müssen meldepflichtige Vorhaben der Gemeinde, vor ihrer Ausführung, schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Mitteilung alle zur Beurteilung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (BauG, ROG, etc.) erforderlichen Angaben enthalten muss.

 

Unterlagen, die vorgelegt werden sollten:

 

  • Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes

  • Lageplan mit:

    • Grundstücksnummer

    • Nordrichtung

    • Verkehrsflächen

    • eingezeichnetem Bauvorhaben

    • Angaben der Abstände zu anderen Gebäuden

    • Angaben der Abstände zu den Grundstücksgrenzen

    • Geländegefälle

  • Plan, Prospekt oder sonstige Darstellung des Vorhabens

  • Orthofoto

  • kurze Beschreibung

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren § 20

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren lt. BauG idgF. § 20

 

z.B.: Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern; Garagen bis max. 250m2; Schutzdächer (Flugdächer) mit max. 40m² überdeckter Fläche, Nebengebäude, Werbe- u. Ankündigungseinrichtungen, Einfriedungen ab einer Höhe 1,5m, etc.

 

§ 33 Anzeigeverfahren 

(2) ...

  • ein Lageplan im Maßstab 1:1000

  • die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen

  • der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

  • die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,

  • der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes besteht (Ausnahme siehe BauG §22(2)3);

Baubewilligungspflichtige Vorhaben § 19

Anzeigepflichtige Bauvorhaben lt. BauG idgF. § 20 Pkt. 1 (= Kleinhäuser im Bauland) und Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben lt. BauG idgF. § 19 und 20

 

z.B.: Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassenden Sanierungen, Nutzungsänderungen, Einfriedungen ab einer Höhe von 1,5m, Geländeveränderungen im Bauland, Abbruch von Gebäuden, etc.

 

§ 22 Ansuchen

 

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich anzusuchen.

 

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

 

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebbauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen; 

2. die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist; 

3. der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes besteht (Ausnahme siehe §22(2)3); 

4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke; 

5. Angaben über die Bauplatzeignung; 

6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

 

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand und Schallschutzes u.dgl. sowie ein Höhenschicht-linienplan zu erbringen.

 

§23 Projektunterlagen

 

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

 

1. einen Lageplan, der auszuweisen hat: 

- die Grenzen des Bauplatzes, 

- die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (...), 

- die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander, 

- die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis 30,0m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschosszahl, 

- die Grundstücksnummer 

- die Grundgrenzen, 

- die Verkehrsflächen, 

- die Nordrichtung 

- alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger, 

- den bekannten höchsten Grundwasserstand, 

- einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist.

 

2. die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen, 

3. die Berechnung der Bruttogeschossfläche aller Geschosse in überprüfbarer Form, 

4. die notwendige Schnitte, insbesondere Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Festlegung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind; 

5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlage und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind sowie Angaben über die Farbgebung; 

6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in allen Schnitten und Ansichten; 

7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs- u. Energieversorgungsanlagen, Dünger-stättten u.dgl.; 

8. den Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des Wärmeschutzes und der heiztechnischen Anforderungen; betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:

 

a) den Energieausweis gemäß §81; 

b) den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß §80 in Verbindung mit der Verordnung gem. §82, sowie diese Anforderungen im Energieausweis nach lt. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; 

c) gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gem. § 80 Abs.5 berücksichtigt werden;

 

9. gegebenenfalls die Art und Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfänge einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.;

 

11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlagen mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umstände, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

 

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- u. Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

 

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümer oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

 

Anmerkung:

 

→ Bei Anzeigepflichtigen Vorhaben gem. BauG §20 Pkt. 1 müssen die Baupläne (lt. BauG §22(2)) zusätzlich auch von den Nachbarn im Sinne des §20 Pkt 1 unterfertigt werden.

 

→ Für Photovoltaikanlagen sind die Einreichunterlagen (lt. Schreiben der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 13B, Dr. Schwarzbeck vom 14/03/2011) von einem Elektrotechniker und einem Ziviltechniker, Baumeister oder Zimmermeister zu unterfertigen.

Abbruchbewilligung

Abbruchbewilligung lt. BauG idgF. § 32

 

§ 33 Abbruch von Gebäuden

 

(2) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:

 

1. der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

 

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechts, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,

 

3. ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile

 

4. die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschoße und

 

5. eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Abgabe über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.

 

Anmerkung / weitere empfohlene Unterlagen (Verfahrensbeschleunigung):

 

→ Grundbuchauszug 

→ Grundstücksverzeichnis 

→ Anrainerverzeichnis 

→ Katasterplan 

→ Orthofoto 

→ Lageplan mit Umgebungsdarstellung (wie z.B. Bebauung, etc.) 

→ Plandarstellung (Baupläne bzw. Abbruchpläne des Objektes) 

→ Fotos 

→ Beschreibung 

→ Beschreibung der technischen Ausführung (Sicherheits-, Lärm- und Staubschutzmaßnahem) 

→ Angaben über Trennung, Verwertung und Entsorgung des Abbruchmaterials

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