Benützungsbewilligung
Benützungsbewilligung lt. BauG idgF. § 38
§ 38 Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten, von Garagen (...) und Hauskanalanlagen oder Sammelgruben und vor der Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen
1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis (...) über die bewilligungsgemäße und den Bauschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen mit Plandarstellung;
2. ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeister über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- u. Abgasfänge von Feuerstätten;
3. ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschrifts-mäßige Ausführung der Elektroinstallationen;
4. eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlage, mechanische Lüftungsanlage und CO-Anlagen;
5. im Falle des §20 Pkt. 3 lit. g nur eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
Anmerkung:
Sollte keine Bauführerbescheinigung lt. BauG § 38 (2) Pkt. 1 vorliegen, müssen dem Ansuchen um Benützungsbewilligung folgende weitere Bestätigungen beigelegt werden
- Tragsicherheitsnachweis vom Bau- und Zimmermeister betreffend der ausgeführten Arbeiten
- Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung der Blitzschutzanlage
- Nachweis der Brandschutzvorkehrungen gem. OIB Richtlinen 2
- Nachweis der Ausführung mit Sicherheitsglas aller Verglasungen gem. OIB Richtlinie 4.